Die Satzung des Ortsvereins

§ 1
Name, Tätigkeit, Sitz
1. Die Gliederung führt den Namen:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Unterbezirk Oldenburg-Stadt
Ortsverein III – Oldenburg Nordwest
2. Der Ortsverein umfasst den Bereich:
Von der Stadtgrenze entlang des Bloherfelder Wasserzuges bis zur A28 – entlang der A28 und A293 bis zum Scheideweg – entlang der Straßenmitte des Scheideweges bis zum Bürgerbuschweg – entlang der Straßenmitte des Bürgerbuschweges bis zur Alexanderstraße – entlang der Straßenmitte der Alexanderstraße bis zur Stadtgrenze – entlang der Stadtgrenze bis zum Bloherfelder Wasserzug.
3. Sein Sitz ist die Privatanschrift des / der Vorsitzenden

§ 2
Mitgliedschaft
1. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinem Organisationsbereich wohnen.
2. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören.
3. Im einzelnen regelt die Mitgliedschaft das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

§3
Organe
Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung, der Ortsvereinsvorstand und die Revisionskommission.

§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisor*innen, die Wahl von Delegierten sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

§ 5
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand und die Revisor*innen werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer*innen und wählt eine*n Versammlungsleiter*in. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes und der Mandatsträger*innen
b) die Beschlussfassung über Anträge
c) Vorbereitung der Unterbezirksparteitage,
d) Vorbereitung der Parteitage zur Aufstellung der Kandidat*innen zur Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahl
e) Vorschläge für Kandidat*innen zur Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahl.
6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6
Ortsvereinsvorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
– der / dem Vorsitzenden
– den stellvertretenden Vorsitzenden
– der /dem Kassierer*in sowie deren / dessen Stellvertreter*in
– der / dem Schriftführer*in sowie deren / dessen Stellvertreter*in
– weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand leitet den Ortsverein zwischen den Jahreshauptversammlungen und ist für die politische und organisatorische Arbeit verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.:
a) die politische und organisatorische Vertretung für den Bereich des Ortsvereins,
b) die Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins,
c) Kontaktpflege zu Organisationen, Vereinen, Institutionen im Bereich des Ortsvereins,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung öffentlicher Aktionen im Rahmen der Zuständigkeit des Ortsvereins,
e) Vorschlagsrecht für Kandidat*innen
f) Mitwirkung an Wahlkämpfen im Rahmen der Wahlkampfkonzeption des Unterbezirks.

§ 7
Revisor*innen
Zur Prüfung der Kassenprüfung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisor*innen gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auch die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

§ 8
Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftlich unter genauer Bekanntgabe der beabsichtigten Änderung zwei Wochen vorher eingeladen worden ist.
2. Im übrigen gelten das Organisationsstatut des Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), das Statut des Bezirks Weser-Ems der SPD und das Statut des SPD-Unterbezirks Oldenburg-Stadt.