StartParteiDie Satzung des Ortsvereins

Die Satzung des Ortsvereins

§ 1
Name, Tätigkeit, Sitz
1. Die Gliederung führt den Namen
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Unterbezirk Oldenburg-Stadt
Ortsverein III - Oldenburg Nord-West
Stadtteile: Bloherfelde, Bürgerfelde, Dietrichsfeld
2. Der Ortsverein umfasst den Bereich:
Wasserzug Bloherfelde - bis zur Umgehungsstraße / Richtung alte Molkerei - entlang dieser Umgehungsstraße bis zur Alexanderstraße, weiter an der Umgehungsstraße entlang Hackenweg / Scheideweg - linksseitig Scheideweg bis zum Bürgerbuschweg, diesen wieder linksseitig bis zum Brookweg - entlang des Flughafengeländes, Flughafensiedlung Ofen, Wechloy, Ammerländer Heerstraße, Drögen-Hasen-Weg bis zur Bloherfelder Straße am Ortsausgang.
3. Sein Sitz ist die Privatanschrift des / der Vorsitzenden

§ 2
Mitgliedschaft
1. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinem Organisationsbereich wohnen.
2. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören.
3. Im einzelnen regelt die Mitgliedschaft das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (§ 2 - 7).

§3
Organe
Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlungen, der Ortsvereinsvorstand.

§4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

§ 5
1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, muss jedoch mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand und die Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen und wählt einen Versammlungsleiterln. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Anforderung von regelmäßigen Rechenschaftsberichten des Vorstandes und aller Mandatsträger
b) die Beschlussfassung über Anträge
c) Vorbereitung der Unterbezirksparteitage und Wahlen der Delegierten,
d) Vorbereitung der UB-Parteitage zur Aufstellung der KandidatInnen zur Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahl
e) Vorschläge für KandidatInnen zur Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahl.
6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6
Ortsvereinsvorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
- der / dem Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer sowie deren / dessen Stellvertreter / Stellvertreterin
- der Schriftführerin / dem Schriftführer sowie deren / dessen Stellvertreter / Stellvertreterin
- weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand leitet den Ortsverein zwischen den Jahreshauptversammlungen und ist für die politische und organisatorische Arbeit verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.:
a) die politische und organisatorische Vertretung für den Bereich des Ortsvereins,
b) die Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins,
c) Kontaktpflege zu Organisationen, Vereinen, Institutionen im Bereich des Ortsvereins,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung öffentlicher Aktionen im Rahmen der Zuständigkeit des Ortsvereins,
e) Vorschlagsrecht für Kandidaten
f) Mitwirkung an Wahlkämpfen im Rahmen der Wahlkampfkonzeption des Unterbezirks.

§ 7
Revisoren
Zur Prüfung der Kassenprüfung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auch die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

§ 8
Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftlich unter genauer Bekanntgabe der beabsichtigten Änderung zwei Wochen vorher eingeladen worden ist.
2. Im übrigen gelten das Organisationsstatut des Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), das Statut des Bezirks Weser-Ems der SPD und das Statut des SPD-Unterbezirks Oldenburg-Stadt.

 

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